Informationen Landratsamt Coburg zu Besuchsverboten in Pflegeheimen

Der Landkreis Coburg beobachtet steigende Zahlen der Neuinfektionen von COVID-19 und hat Maßnahmen zur Eindämmung einer Weiterverbreitung des Virus getroffen.

Pressemitteilung des Landratsamtes Coburg

Die Pressemitteilung des Landratsamt Coburg vom 14.05.2020 weist auf eine Zahl von 58,7 der COVID-19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage (Sieben-Tage-Inzidenz-Wert) für den Landkreis Coburg hin. (Robert-Koch-Institut COVID-19).

Ab einem Wert über 50 müssen betroffenene Landkreise und kreisfreie Städte Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionskette treffen.

Infektionen in Pflegeeinrichtungen

Ein Großteil der COVID-19-Neuinfektionen im Landkreis Coburg tritt in Pflegeeinrichtungen auf und steht unter anderem in Zusammenhang mit Dialysebehandlungen.

In Abstimmung mit Landesbehörden, wie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, hat das Landratsamt Coburg also ein konsequentes Beschränkungskonzept verfasst, das nun zur Anwendung kommt:

Erneutes Besuchsverbot für alle Pflegeeinrichtungen im Landkreis

Für alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Coburg gilt erneut ein Besuchsverbot, wie es bis vor kurzem bundesweit gegolten hat. Dieses gilt vorerst für die nächsten zwei Wochen. Ausnahmen werden für Angehörige von im Sterben liegenden Personen gemacht.

Strikte Maßnahmen zum Schutz der Bewohner*innen

Damit sollen zum einen die Bewohner*innen der Pflegeeinrichtungen, die bekanntlich zur Risikogruppe zählen, geschützt werden. Zum anderen soll verhindert werden, dass sich Besucher anstecken.

Wir gehen weiterhin sorgsam und verantwortungsvoll mit der Situation um und tun alles, um den bestmöglichen Schutz von Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen zu gewährleisten. Wir werden dazu durch das Gesundheitsamt und die Heimaufsicht sehr gut begleitet und stehen in laufendem Austausch.

Informationen des Landratsamtes Coburg

Mehr zu den Festlegungen lesen Sie hier.

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